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Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
für PR fotografische Aufträge
Medienbüro Rhein-Neckar (AGB)


Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Bildmaterial. Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird zur Ausübung der Rechte für die angegebenen Nutzungsarten überlassen. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins
Ausland gilt deutsches Recht.

Honorare
Jedes vereinbarte und durchgeführte Fotoshooting ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang des Aufwands und ist vorher zu vereinbaren. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung. Die Mindestabrechnungsdauer pro Shooting beträgt 60 Minuten. Dabei wird die
erste Stunde stets ganz, danach per 30 Minuten abgerechnet.

Mehrwert-/Umsatzsteuer
- bei gemeinnützigen Veranstaltungen und Projekten: 7%
- bei reinen Werbe-/Imageaufnahmen gewerblicher Unternehmen: 19%

Ausfallhonorare bei Absage eines zuvor vereinbarten Termines:
- bis drei Wochen vor dem vereinbarten Termin - keines
- bis eine Woche vor dem vereinbarten Termin - 50% des fälligen Honorars
- 6 - 1 Tag vor dem vereinbarten Termin - 75% des fälligen Honorars
- bei Absage am Shooting-Tag/Nichterscheinen - Gesamthonorar

Fahrtkosten
innerhalb Heidelbergs - keine
außerhalb Heidelbergs - einfache Fahrzeitberechnung zum regulären Stundensatz

Lieferung
Die Lieferung der fertiggestellten Dateien erfolgt innerhalb von 5 Werktagen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie erfolgt, je nach Größe und Absprache, auf Datenträger oder via Dropbox.

Urheberrecht
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zu einem Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden. Eine Weitergabe an Dritte ist ausschließlich im Rahmen des eigenen Unternehmens erlaubt. Eine Weitergabe/Weiterverkauf an unternehmensfremde Dritte ist
untersagt. Ausgenommen davon sind selbstverständlich Medien, affilierte Webseiten und andere Werbeträger, die der Verbreitung der Bildwerke in ihrem originären Zusammenhang dienen (Pressemeldungen, Unternehmensportfolios u.ä.).

Haftung, Kosten
Die Zahlung begründet keine Eigentumsrechte.
Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Arbeitshonorar in Höhe einer Arbeitsstunde zuzüglich evtl.
Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Besteller wird hiermit auf die Mitgliedschaft des Journalisten in der Künstlersozialkasse (KSK) hingewiesen.

Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach
Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Fotos mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für
die Veröffentlichung von gelieferten und verwendeten Fotografien. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist
regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten -einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit -einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter
übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In-
und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bild an Dritte überträgt. Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (Bild) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim:

Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Wilhelmstraße 43 / 43G, 10117 Berlin
Tel.: 030-2020 5000, Fax: 030-2020 6000, E-Mail: berlin@gdv.de, www.gdv.de.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder - ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung
abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat.
Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers,
für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten.

Salvatorische Klausel
Sollte eine der Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht verstoßen, tritt an seine Stelle automatisch die entsprechende Bestimmung des
Bürgerlichen Gesetzbuches.